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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Heinz Koll GmbH

FN 458107m

(unterstrichene Bestimmungen bzw. unterstrichene Teile davongelten nicht bei Verträgen mit Verbrauchern im Sinne des KSchG)

1. Präambel

1.1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der Firma Heinz Koll GmbH (im Folgenden kurz „Unternehmen“) erfolgen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäftsbedingungen. Diese Geschäftsbedingungen gelten im Falle von Widersprüchen vorrangig vor dem jeweiligen Auftrag bzw. den jeweiligen sonstigen Auftragsgrundlagen.

1.2. Entgegenstehende oder von Geschäftsbedingungen des Unternehmens abweichende Bedingungen des Auftraggebers bzw. Geschäftspartners (im Folgenden kurz „Kunde“) werden nicht anerkannt, es sei denn, das Unternehmen hätte schriftlich ausdrücklich ihrer Geltung zugestimmt. Vertragserfüllungshandlungen des Unternehmens gelten nicht als Zustimmung zu von den Bedingungen des Unternehmens abweichenden Vertragsbedingungen.

1.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden gelten diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen, nicht ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.

2. Kostenvoranschlag / Angebote

2.1. Kostenvoranschläge des Unternehmens werden ausschließlich entgeltlich und ohne Gewähr erstellt, worauf ausdrücklich hingewiesen wird. Als Entgelt für den Kostenvoranschlag wird eine Abrechnung auf Basis der dafür aufgewendeten Stunden zu einem Stundensatz von € 150,00 zzgl. USt. (Geschäftsführer) bzw. € 100,00 zzgl. USt. (Facharbeiter, Meister) zzgl. Barauslagen vereinbart.

2.2. Angebote des Unternehmens werden ausschließlich schriftlich erstellt. Das Unternehmen ist vier Wochen ab Angebotsdatum an sein Angebot gebunden.

2.3. Angebote sind unverbindlich und freibleibend; der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine vom Unternehmen vorgenommene, nicht ausdrücklich als bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlichen Entgelts (Kostenvoranschlag) unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs. (2) KSchG) zu sehen ist.

3. Schuldumfang / Preise / Verrechnung

3.1. Der vereinbarte Vertragsinhalt und Schuldumfang des Unternehmens besteht in einem funktionstauglichen Werk. Ein Abweichen von Vorgaben von technischen ÖNORMEN bzw. Fachregeln ist daher zulässig und stellt kein Abweichen vom Schuldumfang (Funktionstauglichkeit) dar. Ein bestimmtes optisches Erscheinungsbild des Werks wird nicht vereinbart und daher vom Unternehmen nicht geschuldet. Allfällige Toleranzen wer-den zugunsten des Unternehmens verdoppelt.

3.2. Die Leistung des Unternehmens wird nach tatsächlichem Aufwand (auf „Nachmaß“) verrechnet. Sämtliche Preise bzw. Preisangaben sind daher nicht als Pauschalpreis zu verstehen.

3.3. Skonti werden vom Unternehmen nicht gewährt. Skontoabzüge bedürfen daher einer gesonderten Vereinbarung. Im Falle des Zahlungsverzuges treten allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft; dies gilt auch für alle bis dahin vorgenommenen Skontoabzüge im Rahmen allfälliger Teilrechnungen. Zahlungen des Kunden geltend erst dann als schuldbefreiend geleistet, wenn diese auf dem Geschäftskonto des Unternehmens unwiederbringlich eingelangt sind und sich in der freien Verfügbarkeit des Unternehmens befinden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist für auch nur eine einzige (Teil-)Zahlung verfallen sämtliche gewährten Vergütungen (Nachlässe, Abschläge, etc.) und sind im gesamten Umfang vom Kunden zu bezahlen.

3.4. Bei einem Auftragswert bis € 20.000,00 hat der Kunde eine Anzahlung von 50%, ab einem Auftragswert von € 20.000,00 eine Anzahlung von 80%, an das Unternehmen zu bezahlen; vor Einlangen der Anzahlung ist das Unternehmen nicht verpflichtet, Produkte zu bestellen bzw. diese zu produzieren bzw. zu liefern und zu montieren. Dessen ungeachtet ist das Unternehmen berechtigt, seine Leistungen oder Teile hiervon jederzeit (zwischen)abzurechnen und dem Kunden Teilrechnungen zu legen. Das Unternehmen hat das Recht, erbrachte Teilleistungen nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung zu stellen oder jederzeit pauschale Vorschüsse an den Kunden zu verrechnen. Für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen/Teilrechnungen durch den Kunden ist das Unternehmen berechtigt, die Durchführung der beauftragten Leistungserbringung einzustellen bzw. zu unterbrechen.

Verweigert der unternehmerische Kunde die Zahlung von Rechnungen, Teilrechnungen, Anzahlungen etc. unberechtigt, so steht dem Unternehmen das Recht zum Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen zu und ist das Unternehmen daneben berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 10% des vereinbarten Bruttoentgelts bzw. den tatsächlich erlittenen höheren Schaden vom Kunden zu fordern. Alternativ dazu gegenüber unternehmerischen Kunden und jedenfalls gegenüber Verbrauchern steht es dem Unternehmen in jedem Fall zu, sowohl bei Kauf- als auch bei allfälligen Werkverträgen den entgangenen Gewinn vom Kunden zu fordern (gemäß/analog § 1168 ABGB).

Bei Nichtannahme der vom Unternehmen vertragsmäßig bereitgestellten Ware durch den Kunden ist das Unternehmen nach seiner Wahl berechtigt, entweder Erfüllung zu verlangen oder unter Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen vom Vertrag zurückzutreten. Bei unberechtigter Annahmeverweigerung durch den unternehmerischen Kunden ist das Unternehmen alternativ zur Forderung auf Erfüllung nach seiner Wahl berechtigt, ohne konkreten Schadensnachweis eine Stornogebühr von 30% des vereinbarten Bruttoentgelts bzw. den tatsächlich erlittenen höheren Schaden zu begehren. Alternativ dazu gegenüber unternehmerischen Kunden und jedenfalls gegenüber Verbrauchern steht es dem Unternehmen wiederum zu, sowohl bei Kauf- als auch bei allfälligen Werkverträgen den entgangenen Gewinn vom Kunden zu fordern (gemäß/analog § 1168 ABGB).

3.5. Mehrere Kunden haften dem Unternehmen bei einem gemeinsam erteilten Auftrag solidarisch.

3.6. Treten zwischen der Auftragserteilung und der Leistungserbringung des Unternehmens Änderungen der Kosten ein (z.B. der Lohnkosten aufgrund kollektivvertraglicher oder sonstiger Regelungen (Gesetz, Verordnung, etc.), Materialpreise, Energie, sonstige Rohstoffe, Transport, etc.) ist das Unternehmen berechtigt, die Preise entsprechend zu erhöhen oder – im Fall von Kostensenkungen – entsprechend zu ermäßigen.

3.7. Der Kunde hat dem Unternehmen im Falle des Zahlungsverzuges die angemessenen, zweckentsprechenden Kosten einer Anwaltsmahnung über € 300,00 zzgl. USt. zu ersetzen.

3.8. Für den Fall, dass sich der Aufwand zur Herstellung des beauftragten Werks im Ausmaß von über 10% des unverbindlich veranschlagtes Entgelts erhöhen sollte, ist das Unternehmen nicht verpflichtet den Kunden darauf hinzuweisen. Der Kunde hat folglich in jedem Fall die erhöhten Kosten zu bezahlen, die zur vertragsgemäßen Herstellung des beauftragten Werks notwendig waren.

3.9. Eine Aufrechnung mit allfälligen Ansprüchen, welche dem Kunden gegen dem Unternehmen zusteht, ist ausgeschlossen.

4. Leistungserbringung durch das Unternehmen

4.1. Der Kunde nimmt zur Kenntnis und bestätigt, dass es die Verantwortung des Kunden liegt, dass sämtliche baulichen, technischen und sonst in der Sphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen (technischer und rechtlicher Natur) gegeben sind bzw. vom Kunden zeitgerecht geschaffen werden, damit das Unternehmen seine Leistung vertragsgemäß erbringen kann. Sollten die baulichen, technischen und sonst in der Sphäre des Kunden liegenden Voraussetzungen (technischer und rechtlicher Natur) nicht gegeben sein, so ist der Kunde nicht berechtigt, hieraus Ansprüche gegenüber dem Unternehmen abzuleiten; das Unternehmen ist in diesem Fall berechtigt, seine Kosten/Mehrkosten (Verzögerung, Vorhaltekosten etc.) an den Kunden zu verrechnen.

4.2. Der Kunde stellt dem Unternehmen für die Zeit der Leistungserbringung kostenlos Energie, Wasser sowie versperrbare Räume für den Aufenthalt von Arbeitern (inkl. Sanitäreinrichtungen etc.) und die Lagerung von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung.

4.3. Der Kunde stellt – soweit technisch erforderlich – notwendige Einrichtungen (wie etwa Baukran, Gerüst, etc.) zur Verfügung. Für den Fall, dass derartige Einrichtungen nicht bereits im Angebot des Unternehmens angeboten bzw. vom Kunden entgeltlich beauftragt wurden, ist das Unternehmen berechtigt – nicht aber ver-pflichtet – derartige Einrichtungen herzustellen/aufzubauen und sind die Kosten hierfür vom Kunden an das Unternehmen zu bezahlen.

4.4. Der Kunde garantiert die Richtigkeit der von ihm zur Verfügung gestellten Pläne, Grundrisse, Skizzen, etc. und beschafft die notwendigen behördlichen Bewilligungen auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko.

4.5. Sofern Entsorgungskosten von Altmaterial noch nicht Gegenstand des Angebots des Unternehmens bzw. des Auftrags des Kunden waren, hat der Kunde dem Unternehmen die Kosten für die Entsorgung von allfällig anfallendem Altmaterial zu bezahlen. Der Unternehmer ist jedoch nicht verpflichtet, allfällig anfallendes Altmaterial zu entsorgen, sondern ist nach Wahl des Unternehmers berechtigt, anfallendes Altmaterial auf der Bau-stelle abzulagern und dort zu belassen.

4.6. Unterbleibt die Ausführung des Werks, so gebührt dem Unternehmen das vereinbarte Entgelt, wenn es zur Leistung bereit war und durch Umstände, die auf Seiten des Kunden liegen daran verhindert worden ist. Das Unternehmen hat sich in diesem Fall anzurechnen, was es sich infolge Unterbleibens der Arbeit erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat.

4.7. Das Unternehmen ist berechtigt, eine von ihm zu erbringende Leistung einseitig zu ändern oder von ihr abzuweichen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn die Änderung bzw. Abweichung dem Kunden zumutbar ist, etwa weil sie geringfügig und sachlich gerechtfertigt ist.

4.8. Sofern sich der Kunde Dritter bedient (Architekt, Örtliche Bauaufsicht, sonstige Personen des Kunden, etc.) sind diese vom Kunden bevollmächtigt, dem Unternehmen verbindliche Erklärungen und Anweisungen – auch kostenrelevante – zu erteilen bzw. Leistungszusätze oder Leistungsänderungen anzuordnen und ist der Kunde verpflichtet, die entsprechenden Leistungszusätze bzw. Leistungsänderungen an das Unternehmen zu bezahlen. Dies gilt insbesondere auch für Änderungen bzw. Ergänzungen des Auftrages in wirtschaftlich bedeuten-den Punkten. Sollten die in diesem Punkt genannten Dritten vom Kunden nicht entsprechend bevollmächtigt sein, so ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Vor einer solchen schriftlichen Mitteilung des Kunden darf das Unternehmen berechtigt vom Vorhandensein einer entsprechen-den Vollmacht ausgehen. Der Kunde verzichtet gegenüber dem Unternehmen auf Einwände gegen derartige Zusatz-/Ergänzungsaufträge durch den vom ihm beauftragten Dritten dem Grunde und der Höhe nach, sofern das Unternehmen den Zusatz-/Ergänzungsauftrag auftragsgemäß ausgeführt hat.

4.9. Für den Fall, dass das Unternehmen einer allfälligen technischen Warnpflicht nachzukommen hat, so kann das Unternehmen diese nach eigener Wahl entweder dem Kunden gegenüber direkt oder aber auch gegen-über den allfälligen Dritten im Sinne des Punktes 4.8. wahrnehmen bzw. aussprechen. Sollten die in Punkt 4.8. genannten Dritten vom Kunden nicht entsprechend zur Empfangnahme von Warnungen bevollmächtigt sein, so ist der Kunde verpflichtet, diesen Umstand dem Unternehmen schriftlich mitzuteilen. Vor einer solchen schriftlichen Mitteilung des Kunden darf das Unternehmen berechtigt vom Vorhandensein einer entsprechen-den Bevollmächtigung zur Entgegennahme der Warnung ausgehen.

4.10. Das Unternehmen hat das Recht, vom Kunden vor oder während Leistungserbringung eine auf das Unternehmen lautende Erfüllungsgarantie in Form einer unbedingten, abstrakten Bankgarantie eines österreichischen Bankinstitutes über die Höhe des veranschlagten bzw. vereinbarten Werkentgelts bzw. des zu diesem Zeitpunkt noch offenen Werkentgelts zu verlangen. Wird eine derartige Erfüllungsgarantie vom Kunden nicht in angemessener Frist ab Aufforderung durch das Unternehmen beigebracht, steht es dem Unternehmen frei, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten, wobei der Kunde dem Unternehmen den dadurch erlittenen Schaden bzw. entgangenen Gewinn zu ersetzen hat. Die Rechte des Unternehmens gemäß § 1170b bleiben davon unberührt. In Ergänzung zu § 1170b ABGB wird vereinbart, dass das Unternehmen nach einmaliger Inanspruchnahme der Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB wiederholt vom Kunden Sicherstellung gemäß § 1170b ABGB fordern kann, sobald die fortlaufenden Leistungen des Unternehmens nicht mehr von der zuvor gegebenen Sicherstellung gedeckt sind.

4.11. Für den Fall, dass Leistungsfristen vereinbart werden, verlängern sich diese um die Dauer von Schlecht-wettertagen/-perioden, welchen dem Unternehmen eine Arbeitsleistung verunmöglichen.

4.12. Ansprüche aus Überzahlungen oder sonstige bereicherungsrechtliche Ansprüche verjähren in 3 Jahren ab dem Zeitpunkt, in dem die Überzahlung eingetreten ist.

4.13. Das Unternehmen ist berechtigt, einen erteilten Auftrag zur Gänze oder teilweise durch Subunternehmer zu erfüllen.

4.14. Das Unternehmen führt keine statischen bzw. bauphysikalischen Berechnungen durch und schuldet die-se dem Kunden auch nicht. Sofern der Kunde statische bzw. bauphysikalische Berechnungen benötigt, hat der Kunde diese Leistungen auf eigene Kosten und eigenes Risiko gesondert bei Drittfirmen zu beauftragen.

4.15. Der Kunde ist nicht berechtigt, sich einen Haftrücklass einzubehalten. Anderslautende Bestimmungen (wie etwa in fallweise allenfalls vereinbarten ÖNORMEN etc.) werden ausdrücklich abbedungen.

4.16. Das Unternehmen trifft keine Pflicht, die Bezahlung seiner Leistungen über eine Versicherung des Kun-den (wie etwa eine Haftpflicht-, Haushaltsversicherung, etc.) abzuwickeln oder die Leistungen des Unternehmens gegenüber der Versicherung des Kunden zu dokumentieren. Für den Fall, dass das Unternehmen die Bezahlung seiner Leistung gegenüber dem Kunden mit einer Versicherung des Kunden abwickelt und allen-falls geforderte Dokumentationen gegenüber der Versicherung erbringt, ist der Kunde verpflichtet, dem Unter-nehmen die damit zusammenhängenden Aufwände des Unternehmens auf Basis eines Stundensatzes von € 150,00 zzgl. USt. zzgl. Barauslagen zu bezahlen.

4.17. Der Kunde wurde vom Unternehmen darauf hingewiesen, dass die vom Unternehmen bearbeiteten Be-reiche (Dächer, Terrassen, etc.) der fortfolgenden regelmäßigen Wartung unterliegen. Der Kunde wurde in diesem Zusammenhang auf sämtliche zur Anwendung kommenden ÖNORMEN hingewiesen, insbesondere auf die ÖNORM B 3691, ÖNORM B 3417, DIN 31051, ON EN 13306, etc. Für Mängel/Schäden infolge fehlen-der/mangelhafter Wartung durch den Kunden haftet das Unternehmen nicht. Der Kunde wurde vom Unter-nehmen ferner auf die laufende Objektüberprüfungspflicht gemäß ÖNORM B 1300 sowie ÖNORM B 1301 hingewiesen.

5. Haftung / Gewährleistung

5.1. Die Haftung des Unternehmens wird – mit Ausnahme von Personenschäden – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen.

5.2. Die Haftung des Unternehmens wird – mit Ausnahme von Personenschäden – bei leichter Fahrlässigkeit jedenfalls ausgeschlossen. Bei grobem Verschulden ist die Haftung des Unternehmens bei Verträgen mit einer Auftragssumme bis € 250.000,00 auf maximal € 12.500,00, bei Verträgen mit einer Auftragssumme über € 250.000,00 mit 5% der Nettoauftragssumme beschränkt. Die Haftung des Unternehmens ist jedenfalls auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme der ab-geschlossenen Haftpflichtversicherung beschränkt, sofern eine Versicherungsdeckung besteht; auch im Versicherungsdeckungsfall gelten die vorgenannten Höchstgrenzen (bis € 250.000,00 maximal € 12.500,00; über € 250.000,00 maximal 5% der Nettoauftragssumme). Der Ersatz darüber hinausgehen-der Schäden ist ausgeschlossen. Ebenso ausgeschlossen ist der Ersatz von entgangenem Gewinn oder Folgeschäden. Bei Vorhandensein mehrerer Kunden verteilen sich die angeführten Höchstbeträge auf diese aliquot.

5.3. Ansprüche gegen das Unternehmen aus dem Titel des Schadenersatzes verjähren binnen sechs Mo-naten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, es sei denn es gilt gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist.

5.4. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr.

5.5. Die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels bei Übergabe trifft den Kunden.

5.6. Ein Zurückbehaltungsrecht besteht im Falle des Vorliegens von Mängeln, deren Sanierungsaufwand nicht mehr als 5% des offenen Werklohns beträgt, nicht. Das Zurückbehaltungsrecht im Falle von Mängeln mit darüber hinausgehendem Sanierungsaufwand ist mit der Höhe der Kosten der Sanierung der Mängel begrenzt, sodass der über den Sanierungsaufwand hinausgehende Teil des Werklohns jedenfalls zur Zahlung an das Unternehmen fällig ist.

5.7. Für den Fall, dass der Kunde von einem Dritten mit der Leistungserbringung beauftragt ist und das Unternehmen für den Kunden sohin Subunternehmerleistungen erbringt, verpflichtet sich der Kunde gegenüber dem Unternehmen für den Fall eines Rechtsstreits zwischen dem Kunden und seinem Auftraggeber, dass der Kunde dem Unternehmen im Falle einer Streitverkündung gemäß §§ 17 ff ZPO sämtliche auflaufenden Kosten (insbesondere auch Anwaltskosten) der gerichtlichen Nebenintervention gegen je-derzeitige Rechnungslegung ersetzt. Für den Fall, dass der Kunde in einem solchen Gerichtsprozess mit seinem Auftraggeber einen Vergleich abschließt, besteht daher ebenso die Pflicht des Kunden, dem Unternehmen die Prozesskosten der Nebenintervention zu ersetzen.

5.8. Das Unternehmen haftet nicht für Planungsfehler, die sich aus den vom Kunden beigestellten Plänen oÄ ergeben.

5.9. Der Kunde erteilt den Auftrag unter verbindlicher Festlegung der Herstellungsmethode; ein Interesse des Kunden an der fachlichen Ansicht oder Kritik an der Ausführungsart durch das Unternehmen besteht zum Zeitpunkt der Auftragserteilung nicht.

6. Sonstiges

6.1. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem Kunden unterliegt materiellem österreichischem Recht. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Für Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bzw. diesen Auftragsbedingungen wird die Zuständigkeit des sachlich für 4020 Linz zuständigen Gerichtes vereinbart.

6.2. Änderungen oder Ergänzungen von abgeschlossenen Verträgen oder dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für das Abgehen von der Schriftform.

6.3. Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Unternehmens. Im Falle der Nichtzahlung der vom Unternehmen gelegten Rechnung hat das Unternehmen das Recht, das hergestellte Werk wieder zu entfernen und räumt der Kunde dem Unternehmen diesbezüglich das Recht ein, die Baustelle zu diesem Zweck jederzeit ohne vorherige Rücksprache zu betreten.

6.4. Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren, Geräte und Anlagen haben stets nur jene Sicherheit, die aufgrund von Zahlungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder sonstigen Vorschriften über Wartung, Handhabung, vorgeschriebene Überprüfungen oder aufgrund sonst gegebener Hin-weise erwartet werden kann.

6.5. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. Teile davon ganz oder teilweise unwirksam sein, oder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen unwirksam werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen bzw. die übrigen Teile der Bestimmung dieser AGB unverändert wirksam. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung solchen Inhalts zu ersetzen, die wirtschaftlich der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

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